S A T Z U N G

des Vereins Katzenfreunde-Bayern e.V., gegründet 2004, 

angeschlossen dem 1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband e.V.  (1.DEKZV e.V.), gegründet 1922, 

Mitglied in der Fédération Internationale Féline (FIFé), gegründet 1949.

 

Inhalt:

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

§ 2 Zweck und Ziel

§ 3 Eintritt und Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeitrag

§ 5 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Kandidaturen, Wahlen, Anträge, Satzungsänderungen

§ 8 Kassen- und Rechnungswesen

§ 9 Internet

§ 10 Auflösung des Vereins

§ 11 In Kraft treten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen ”Katzenfreunde Bayern e.V.”, folgend in dieser Satzung als ”€žKfB” bezeichnet.

2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist beim Amtsgericht Nürnberg -Registergericht eingetragen. Er ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein ist dem “€ž1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband e.V.” mit Sitz in Aßlar, folgend in  dieser Satzung als “1.DEKZV” bezeichnet, angeschlossen. DACHVERBAND DER FIFE FÜR  DEUTSCHLAND

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung der Reinzucht von Rassekatzen nach den Regeln der FIFé und des  1.DEKZV e.V. unter Beachtung des Tierschutz-gesetztes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in  erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke. 

Der Verein wird zu diesem Zweck 

1. Beraten in allen Fragen der Zucht und Haltung, Vererbung, Pflege, Ernährung und Beurteilung  gemäß der Rassestandards.

2. Organisieren und Durchführen von Ausstellungen und Informationsveranstaltungen.

3. Kontakte zu gleichartigen Katzenvereinen pflegen. 

4. Katzenschutz unterstützen. 

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes  ”€žSteuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung. 

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. 

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Eintritt und Mitgliedschaft

1. Mitglied werden kann jede volljährige Person (§ 2 BGB). Mit schriftlicher Zustimmung des  gesetzlichen Vertreters können Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Mitgliedschaft erwerben. 

2. Der Verein besteht aus Haupt-, Familien-, Förder-, Freundschafts-, Ehrenmitgliedern und juristischen Personen. Der Antrag auf Mitglied- schaft ist schriftlich an die Vereinsanschrift zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung. Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden. 

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Diese Setzt den Eingang der Aufnahmegebühr sowie des 1. Mitgliedsbeitrages voraus. 

Mit der Antragstellung werden Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung  anerkannt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann keinem Anderen zur Ausübung  überlassen werden. 

3.1 Hauptmitglieder sind Personen, die alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können. Bei mehreren Hauptmitgliedern innerhalb eines Haushaltes gibt es nur einen auf das Hauptmitglied  bezogenen Zwingerschutzeintrag. Gleiches gilt bei Ehepaaren und Lebens- gemeinschaften.  Zwingergemeinschaften sind möglich. Bei der Beantragung ist jedoch unwiderruflich festzulegen, auf wen der Zwingername bei einer Auflösung der Gemeinschaft übergeht. Weitergehende Bestimmungen sind den Allgemeinen Regeln zu entnehmen. Sie haben aktives und passives  Wahlrecht. Hauptmitglieder, die keine züchterischen und ausstellerischen Aktivitäten ausüben zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag. 

3.2 Familienmitglieder sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Hauptmitglied leben.  Sie dürfen keine eigenen züchterischen Aktivitäten ausüben, aber sowohl Deckkater halten als auch eigene Katzen ausstellen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht. 

3.3 Freundschaftsmitglieder sind natürliche Personen, die bereits Hauptmitglied oder Familienmitglied  bzw. Fördermitglied in einem anderen Katzenzuchtverein sind (Doppelmitglied) oder juristische Personen, wie Firmen, Vereine, Institutionen, etc., die Vereinsziele durch ihren Beitrag, durch Aktivitäten, oder Zuwendungen unterstützen und fördern. Sie besitzen kein Stimmrecht und kein aktives und passives Wahlrecht. 

3.4 Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden. Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Hauptmitglieder. Ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen jedoch  nicht erhoben.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig. 

Für weitere Leistungen des Vereines sind Gebühren zu entrichten, die jeweils beim Erbringen der  Leistung fällig sind. 

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Festlegung  der Gebühren erfolgt durch den Gesamtvorstand

 

§ 5 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch: 

a) Tod 

b) Austritt 

Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an die Vereinsanschrift erklärt    werden. Die Rücknahme der Austrittserklärung ist mit Zustimmung des  Gesamtvorstandes möglich.

c) Streichung aus der Mitgliederliste 

Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit seinen Zahlungsverpflichtungen  mehr als 6 Monate in Verzug und nach Mahnung an die letztbekannte Anschrift der Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist. Die Forderungen des Vereines bleiben bestehen. 

d) Ausschluss 

Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken grob zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung  des Schatzmeisters mit dem Beitrag oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen um 6 Monate in  Rückstand, so kann der Gesamtvorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem  Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen  Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben. 

I. Der Ausschluss muss  erfolgen 

II. Der Ausschluss kann erfolgen 

Der Ausschluss und die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu  begründen und dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein an die letztbekannte Anschrift  zuzustellen. 

Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied binnen einem Monat nach Zustellung des Widerspruchs über die Schlichtungsstelle an die Mitgliederversammlung zu. Macht ein Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch, akzeptiert es den Ausschließungsbescheid. 

Der Widerspruch ist ausführlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist kann nicht verlängert werden.  Die Begründung kann bis höchstens einen Monat nach Eingang des Widerspruchs nachgereicht werden. 

Bis zur Entscheidung durch den Gesamtvorstand ruht die Mitgliedschaft.  Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die Anrufung ordentlicher Gerichte ist bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes ausgeschlossen.

Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis und Zwingerschutzeintragung (bei Verlassen der FIFé) unaufgefordert an das Vereinssekretariat zurückzugeben. 

e.  Die Mitgliedschaft ruht bei: 

Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet Aussetzung aller Mitgliedsrechte. Dies ist dem Mitglied durch den  Vorstand per Einschreiben/Rückschein mit Begründung zuzustellen. 

Das betroffene Mitglied hat Widerspruchsrecht. Dies muss schriftlich innerhalb von einem Monat seit  dem Tage des Zuganges bei der Schlichtungsstelle des Vereines eingehen und innerhalb der  gleichen Frist schriftlich begründet werden. Die Einlegung des Widerspruchs hat keine  aufschiebende Wirkung. Die Verfahrenskosten hat das betroffene Mitglied zu tragen, wenn die  Schlichtungsstelle seiner Beschwerde nicht abhelfen kann.

Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle steht dem betroffenen Mitglied kein weiteres  Beschwerderecht zu. 

Bei Ruhen, Kündigung oder Ausschluss sind Amtsträger mit sofortiger Wirkung aller Ämter  enthoben. 

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt worden sind. 

Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind:   1 Vorstand 

6.1 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Haupt-, Familien-, Freundschafts- und Ehrenmitglieder an. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. 

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht ausdrücklich dem Gesamtvorstand zugewiesen sind. 

3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im ersten Quartal des  Geschäftsjahres statt. Die Einladung mit Tagesordnung, erfolgt durch den Vorstand, mindestens  sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung. Mit einfachem Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes. Das Datum des Poststempels oder das Datum der E-Mail - nicht der Eingang bei dem Mitglied - sind  maßgeblich für die Wahrung der Frist. 

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies unter Angabe von  Gründen schriftlich von mindestens 10 % der Mitglieder gefordert wird, oder wenn das Interesse des Vereins es erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat. Sie erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Datum des Poststempels oder das Sendedatum des Faxes an die letztbekannte  Anschrift/Faxnummer des Mitgliedes - nicht der Eingang bei dem Mitglied - sind maßgeblich für die  Wahrung der Frist. 

5. Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen  außer in den Fällen, in denen die Satzung andere Mehrheiten vorgibt. 

6. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin  an die Vereinsanschrift schriftlich einzureichen. Später eingehende oder erst auf der Versammlung  gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn mindestens 50 % der Anwesenden dieses verlangen. 

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom 2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen Versammlungsleiter. 

8. Die Jahreshauptversammlung beinhaltet insbesondere: 

9. Die Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe der Abstimmungsergebnisse im Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter und bei Wahlen vom Wahlleiter zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern auf Anfrage zugänglich zu  machen.

 

6.2 Vorstand 

1. Der Vorstand besteht aus 

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Maßnahmen und Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zuständig. 

2. Die unter a) und b) Genannten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 II BGB. Der Erste Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich, Kosten werden gegen Nachweis erstattet.  Der Zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur  im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Im Außenverhältnis  gelten die Bestimmungen des BGB. 

3. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsverteilungsplan zu erstellen, die den Aufgaben bereich der einzelnen Vorstandsmitglieder definieren. 

6.3 Gesamtvorstand 

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem 

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, per E-mail, Fax  oder schriftlich per Post gefasst. 

2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes Vorstandsmitglied sowie Schatzmeister, Schriftführer und Zuchtwart bleiben bis zur Neuwahl ihres/seines Nachfolgers im Amt, wenn es/er nicht vorher abberufen wird, oder ihr/sein Amt niederlegt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine außerordentliche  Mitgliederversammlung einzuberufen. 

3. Bei Verstößen der Mitglieder gegen Satzung, Richtlinien und/oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung sowie der Vereinsorgane kann es zu folgenden Konsequenzen, die durch den Gesamtvorstand beschlossen werden, können.

Die Entscheidung ist den Mitgliedern mit Begründung schriftlich zuzustellen. Sie ist sofern die Satzung keine andere Regelung zulässt, endgültig. 

4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis  zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter kommissarisch benennen. Vorzeitige  Neuwahlen einzelner Mitglieder finden nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode statt. 

6.4 Kassenprüfer 

Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüfern. Sie werden von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre alternierend gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Überprüfung der Bücher und Belege sollte nach dem Jahresabschluss erfolgen, um den  Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung des Jahres vorlegen zu können.

6.5 Zuchtstelle 

1. Die Aufgaben der Zuchtstelle werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Der Gesamtvorstand kann  bestimmte Aufgaben an Mitglieder delegieren. Der Zuchtwart behandelt alle Fragen der Zucht. 

2. Die  Mitglieder  sind  verpflichtet die Zuchtrichtlinien des 1. DEKZV einzuhalten. Ausnahmegenehmigungen sind bei der Zuchtstelle zu beantragen. 

3. Wurfmeldungen sind mit allen erforderlichen Unterlagen, gemäß den Zuchtrichtlinien des 1.DEKZV,  an die Zuchtstelle des KfB einzureichen.

4. Nach Überprüfung der Unterlagen fordert die Zuchtstelle die Stammbäume/Transfers beim 1.DEKZV an und leitet sie an die Mitglieder weiter. 

5. Stammbaumumschreibungen und Transfers sind ebenfalls an die Zuchtstelle zu senden. 

6. Stellt ein Mitglied bei einem seinen Tieren eine ansteckende Krankheit (insbesondere Mikrosporie, Leukose, FIP, Katzenseuche, Katzen-schnupfen) fest, so muss es dieses unverzüglich der  Zuchtstelle mitteilen. In diesen Fällen kann, mit entsprechenden Auflagen, eine Zwingersperre  erfolgen. Nach Erfüllung der Auflagen und nach Vorlage eines tierärztlichen Attests wird die Zwingersperre  aufgehoben.  Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln. 

6.6 Schlichtungskommission 

Die Schlichtungskommission gibt Empfehlungen an den Vorstand über mögliche  Maßnahmen von Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern, wobei Vertragsstreitigkeiten ausgenommen sind. Sie versucht beratend zu schlichten. Zur Entscheidungshilfe kann sie, auch zum Schutz  bzw. der Entlastung der Mitglieder, eine Zwingerkontrolle durchführen lassen. 

 

§ 7 Wahlen, Kandidaturen, Anträge, Satzungsänderungen 

1. Wahlen sind mindestens sechs Wochen vor der Jahreshauptversammlung den Mitgliedern in geeigneter Weise bekannt zu geben.  Die Wahl in den Gesamtvorstand und in die Vereinsorgane setzt eine über zwei jährige  Vereinsmitgliedschaft im KfB voraus. Kandidaturen müssen drei Wochen vor der  Jahreshauptversammlung schriftlich an die Vereinsadresse eingereicht werden. Es gilt das Datum  des Poststempels/des Faxeingangs. Ausnahmen sind nur möglich, wenn nicht ausreichend  Kandidaten zur Verfügung stehen.

2. Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus  einem Wahlleiter und mindestens zwei Stimmenzählern -, diese dürfen nicht dem Vorstand  angehören und nicht zur Wahl stehen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag  der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen  erhalten. 

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl  des/der Beisitzer/s und der Kassenprüfer sind die Mitglieder gewählt, die in Reihenfolge die meisten  Stimmen auf sich vereinen konnten. 

4. Die Annahme der Anträge erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als  nicht angenommen. 

5. Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Kassen- und Rechnungswesen 

1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand. 

2. Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung des Vereins notwendig und  gerechtfertigt sind. Die Höhe der jeweiligen Umlage wird von der Mitgliederversammlung  beschlossen. 

3. Für den Jahresabschluss und die Abwicklung der notwendigen Korrespondenz mit dem Finanzamt kann ein Steuerberater bestellt werden. 

 

§ 9 Internet 

Die Domänen des Vereins Katzenfreude-Bayern e.V. (www.Katzenfreunde-Bayern.de) sind alleiniges Vereins-Eigentum. Die Details regelt die Geschäftsordnung. 

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch  Beschluss von einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Wird eine solche Mehrheit nicht erreicht, so genügt auf einer binnen sechs Wochen erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit von ¾ aller anwesenden Mitglieder. 

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins  an die Vereinigung für Katzenschutz, Nürnberg-Fürth e.V., Blücherstraße 8, 90439 Nürnberg, die es  unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden  hat. 

 

§ 11 In Kraft treten

Diese Neugefasste Satzung, beschlossen mit der erforderlichen ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung  vom 2. März 2013, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg in Kraft. 

Himmelkron, den 2. März 2013

 

Hier unsere Satzung als pdf

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