S A T Z U N G
des Vereins Katzenfreunde-Bayern e.V., gegründet 2004,
angeschlossen dem 1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband e.V.
(1.DEKZV e.V.), gegründet 1922,
Mitglied in der Fédération Internationale Féline (FIFé), gegründet 1949.
Inhalt:
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
§ 2 Zweck und Ziel
§ 3 Eintritt und Mitgliedschaft
§ 4 Mitgliedsbeitrag
§ 5 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
§ 6 Organe des Vereins
§ 7 Kandidaturen, Wahlen, Anträge, Satzungsänderungen
§ 8 Kassen- und Rechnungswesen
§ 9 Internet
§ 10 Auflösung des Vereins
§ 11 In Kraft treten der Satzung
§ 1 Name, Sitz, Rechtsform
1. Der Verein führt den Namen „Katzenfreunde Bayern e.V.“, folgend in dieser Satzung als „KfB.“
bezeichnet.
2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist beim Amtsgericht Nürnberg -Registergericht eingetragen. Er
ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
3. Der Verein ist dem „1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband e.V.“ mit Sitz in Aßlar, folgend in
dieser Satzung als „1.DEKZV“ bezeichnet, angeschlossen. DACHVERBAND DER FIFE FÜR
DEUTSCHLAND
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Ziel und Zweck
Zweck des Vereines ist die Förderung der Reinzucht von Rassekatzen nach den Regeln der FIFé und des
1.DEKZV e.V. unter Beachtung des Tierschutz-gesetztes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in
erster Line eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Der Verein wird zu diesem Zweck
1. Beraten in allen Fragen der Zucht und Haltung, Vererbung, Pflege, Ernährung und Beurteilung
gemäß der Rassestandards.
2. Organisieren und Durchführen von Ausstellungen und Informations-veranstaltungen.
3. Kontakte zu gleichartigen Katzenvereinen pflegen.
4. Katzenschutz unterstützen.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Eintritt und Mitgliedschaft
1. Mitglied werden kann jede volljährige Person (§ 2 BGB). Mit schriftlicher Zustimmung des
gesetzlichen Vertreters können Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Mitgliedschaft
erwerben.
2. Der Verein besteht aus Haupt-, Familien-, Förder-, Freundschafts-, Ehrenmitgliedern und juristischen
Personen. Der Antrag auf Mitglied-schaft ist schriftlich an die Vereinsanschrift zu stellen. Über die
Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Diese Setzt den Eingang der
Aufnahmegebühr sowie des 1. Mitgliedsbeitrages voraus.
Mit der Antragstellung werden Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung
anerkannt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann keinem Anderen zur Ausübung
überlassen werden.
3.1 Hauptmitglieder sind Personen, die alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können. Bei
mehreren Hauptmitgliedern innerhalb eines Haushaltes gibt es nur einen auf das Hauptmitglied
bezogenen Zwingerschutzeintrag. Gleiches gilt bei Ehepaaren und Lebens-gemeinschaften.
Zwingergemeinschaften sind möglich. Bei der Beantragung ist jedoch unwiderruflich festzulegen, auf
wen der Zwingername bei einer Auflösung der Gemeinschaft übergeht. Weitergehende
Bestimmungen sind den Allgemeinen Regeln zu entnehmen. Sie haben aktives und passives
Wahlrecht. Hauptmitglieder, die keine züchterischen und ausstellerischen Aktivitäten ausüben
zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.
3.2 Familienmitglieder sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Hauptmitglied leben.
Sie dürfen keine eigenen züchterischen Aktivitäten ausüben, aber sowohl Deckkater halten als auch
eigene Katzen ausstellen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.
3.3 Freundschaftsmitglieder sind natürliche Personen, die bereits Hauptmitglied oder Familienmitglied
bzw. Fördermitglied in einem anderen Katzenzuchtverein sind (Doppelmitglied) oder juristische
Personen, wie Firmen, Vereine, Institutionen, etc., die Vereinsziele durch ihren Beitrag, durch
Aktivitäten, oder Zuwendungen unterstützen und fördern. Sie besitzen kein Stimmrecht und kein
aktives und passives Wahlrecht.
3.4 Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden.
Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Hauptmitglieder. Ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen jedoch
nicht erhoben.
§ 4 Mitgliedsbeitrag
1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.
Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.
Für weitere Leistungen des Vereines sind Gebühren zu entrichten, die jeweils beim Erbringen der
Leistung fällig sind.
2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Festlegung
der Gebühren erfolgt durch den Gesamtvorstand
§ 5 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Tod
b) Austritt
Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an
die Vereinsanschrift erklärt werden. Die Rücknahme der Austrittserklärung ist mit Zustimmung des
Gesamtvorstandes möglich.
c) Streichung aus der Mitgliederliste
Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit seinen Zahlungsverpflichtungen
mehr als 6 Monate in Verzug und nach Mahnung an die letztbekannte Anschrift der
Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist. Die Forderungen des Vereines bleiben bestehen.
d) Ausschluss
Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken grob zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung
des Schatzmeisters mit dem Beitrag oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen um 6 Monate in
Rückstand, so kann der Gesamtvorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem
Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen
Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.
I. Der Ausschluss muss erfolgen
1. bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und Wurfmeldungen;
2. bei betrügerischer Abgabe kranker Tiere;
3. bei Ausstellung kranker Tiere, sofern der Aussteller/die Ausstellerin von der Krankheit
Kenntnis hatte;
4. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die das Ansehen des Vereines
beeinträchtigt.
II. Der Ausschluss kann erfolgen
1. bei Verstößen gegen Satzung, Richtlinien und Anordnungen bzw. sonstigen von der
Mitgliederversammlung oder Vereinsorganen gefassten Beschlüssen;
2.
bei einem innerhalb oder außerhalb des Vereines vereins-schädigendem Verhalten sowie beigroben Störungen des Vereinsfriedens;
3. bei Verfehlungen in der Tierhaltung.
Der Ausschluss und die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein an die letztbekannte Anschrift
zuzustellen.
Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied binnen einem Monat nach Zustellung des
Widerspruchs über die Schlichtungsstelle an die Mitgliederversammlung zu.
Macht ein Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch,
akzeptiert es den Ausschließungsbescheid.
Der Widerspruch ist ausführlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist kann nicht verlängert werden.
Die Begründung kann bis höchstens einen Monat nach Eingang des Widerspruchs nachgereicht
werden.
Bis zur Entscheidung durch den Gesamtvorstand ruht die Mitgliedschaft.
Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die
Anrufung ordentlicher Gerichte ist bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes ausgeschlossen.
Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis und Zwinger-schutzeintragung (bei Verlassen der
FIFé) unaufgefordert an das Vereins-sekretariat zurückzugeben.
e. Die Mitgliedschaft ruht bei:
a) Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages über den 31.03. eines Kalenderjahres hinaus;
b) Zahlungsverzug sonstiger Gebühren über 3 Monate hinaus;
c) bei schwebenden Verfahren, die einen Ausschluss zur Folge haben könnten.
Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet Aussetzung aller Mitgliedsrechte. Dies ist dem Mitglied durch den
Vorstand per Einschreiben/Rückschein mit Begründung zuzustellen.
Das betroffene Mitglied hat Widerspruchsrecht. Dies muss schriftlich innerhalb von einem Monat seit
dem Tage des Zuganges bei der Schlichtungsstelle des Vereines eingehen und innerhalb der
gleichen Frist schriftlich begründet werden. Die Einlegung des Widerspruchs hat keine
aufschiebende Wirkung. Die Verfahrenskosten hat das betroffene Mitglied zu tragen, wenn die
Schlichtungsstelle seiner Beschwerde nicht abhelfen kann.
Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle steht dem betroffenen Mitglied kein weiteres
Beschwerderecht zu.
Bei Ruhen, Kündigung oder Ausschluss sind Amtsträger mit sofortiger Wirkung aller Ämter
enthoben.
Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt
worden sind.
Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.
§ 6 Organe des Vereines
Die Organe des Vereins sind: 1 Vorstand
2. Gesamtvorstand
3. Mitgliederversammlung
6.1 Mitgliederversammlung
1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Haupt-, Familien-, Freundschafts- und Ehrenmitglieder an.
Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.
2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht
ausdrücklich dem Gesamtvorstand zugewiesen sind.
3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im ersten Quartal des
Geschäftsjahres statt.
Die Einladung mit Tagesordnung, erfolgt durch den Vorstand, mindestens
sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung.
Mit einfachem Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes. Das
Datum des Poststempels oder das Datum der E-Mail – nicht der Eingang bei dem Mitglied – sind
maßgeblich für die Wahrung der Frist.
4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies unter Angabe von
Gründen schriftlich von mindestens 10 % der Mitglieder gefordert wird, oder wenn das Interesse des
Vereins es erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von
mindestens einem Monat. Sie erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.
Das Datum des Poststempels oder das Sendedatum des Faxes an die letztbekannte
Anschrift/Faxnummer des Mitgliedes – nicht der Eingang bei dem Mitglied – sind maßgeblich für die
Wahrung der Frist.
5. Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl
der Anwesenden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen
außer in den Fällen, in denen die Satzung andere Mehrheiten vorgibt.
6. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin
an die Vereinsanschrift schriftlich einzureichen. Später eingehende oder erst auf der Versammlung
gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn mindestens 50 % der Anwesenden dieses verlangen.
7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom
2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen
Versammlungsleiter.
8. Die Jahreshauptversammlung beinhaltet insbesondere:
1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden
2. Feststellung der Beschlussfähigkeit
3. Geschäftsbericht des Vorstandes
4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung der Kassenprüfer
5. Entlastung des Gesamtvorstandes (einzeln)
6. Neuwahlen 1. Vorsitzender
stellvertretenden Vorsitzenden
weiteres Vorstandsmitglied
Schriftführer
Zuchtwart
Kassenprüfer 2 Personen
Schlichtungskommission 2 Personen
7. Satzungsänderungen
8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
9. Ernennung von Ehrenmitgliedern
10. Anträge allgemein, Anträge Fife
9. Die Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe der Abstimmungsergebnisse im
Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter
und bei Wahlen vom Wahlleiter zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern auf Anfrage zugänglich zu
machen.
6.2 Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus
a) 1.Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzender)
c) einem weiteren Vorstandsmitglied
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Maßnahmen und Entscheidungen,
die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zuständig.
2. Die unter a) und b) Genannten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 II BGB. Der Erste
Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet
ehrenamtlich, Kosten werden gegen Nachweis erstattet.
Der Zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur
im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Im Außenverhältnis
gelten die Bestimmungen des BGB.
3. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsverteilungsplan zu erstellen, die den Aufgabenbereich
der einzelnen Vorstandsmitglieder definieren.
6.3 Gesamtvorstand
1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem
a) 1. Vorsitzenden
b) stellvertretenden Vorsitzenden
c) weiteres Vorstandsmitglied
d) Schriftführer
e) Zuchtwart
Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, per E-mail, Fax
oder schriftlich per Post gefasst.
2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes
Vorstandsmitglied sowie Schatzmeister, Schriftführer und Zuchtwart bleiben bis zur Neuwahl
ihres/seines Nachfolgers im Amt, wenn es/er nicht vorher abberufen wird, oder ihr/sein Amt
niederlegt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine außerordentliche
Mitgliederversammlung einzuberufen.
3. Bei Verstößen der Mitglieder gegen Satzung, Richtlinien und/oder Beschlüsse der
Mitgliederversammlung sowie der Vereinsorgane kann es zu folgenden Konsequenzen, die durch
den Gesamtvorstand beschlossen werden, können.
- Einstellung des Verfahrens
- Verwarnungen
- Geldbußen bis zu € 250,--
- Zwingerkontrolle
- Zwingersperre bei nachgewiesenen ansteckenden Krankheiten im Zwinger
- Enthebung von Ämtern
-
Ausschluss aus dem VereinDie Entscheidung ist den Mitgliedern mit Begründung schriftlich zuzustellen. Sie ist sofern die
Satzung keine andere Regelung zulässt, endgültig.
4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis
zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter kommissarisch benennen. Vorzeitige
Neuwahlen einzelner Mitglieder finden nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode statt.
6.4 Kassenprüfer
Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüfern. Sie werden von
der Mitgliederversammlung auf vier Jahre alternierend gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die
Überprüfung der Bücher und Belege sollte nach dem Jahresabschluss erfolgen, um den
Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung des Jahres vorlegen zu können.
6.5 Zuchtstelle
1. Die Aufgaben der Zuchtstelle werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Der Gesamtvorstand kann
bestimmte Aufgaben an Mitglieder delegieren. Der Zuchtwart behandelt alle Fragen der Zucht.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Zuchtrichtlinien des 1.DEKZV einzuhalten.
Ausnahmegenehmigungen sind bei der Zuchtstelle zu beantragen.
3. Wurfmeldungen sind mit allen erforderlichen Unterlagen, gemäß den Zuchtrichtlinien des 1.DEKZV,
an die Zuchtstelle des KfB einzureichen.
4. Nach Überprüfung der Unterlagen fordert die Zuchtstelle die Stammbäume/Transfers beim 1.DEKZV
an und leitet sie an die Mitglieder weiter.
5. Stammbaumumschreibungen und Transfers sind ebenfalls an die Zuchtstelle zu senden.
6. Stellt ein Mitglied bei einem seinen Tieren eine ansteckende Krankheit (insbesondere Mikrosporie,
Leukose, FIP, Katzenseuche, Katzen-schnupfen) fest, so muss es dieses unverzüglich der
Zuchtstelle mitteilen. In diesen Fällen kann, mit entsprechenden Auflagen, eine Zwingersperre
erfolgen.
Nach Erfüllung der Auflagen und nach Vorlage eines tierärztlichen Attests wird die Zwingersperre
aufgehoben.
Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln.
6.6 Schlichtungskommission
Die Schlichtungskommission gibt Empfehlungen an den Vorstand über mögliche
Maßnahmen von Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern,
wobei Vertragsstreitigkeiten ausgenommen sind. Sie versucht
beratend zu schlichten. Zur Entscheidungshilfe kann sie, auch zum Schutz
bzw. der Entlastung der Mitglieder, eine Zwingerkontrolle durchführen lassen.
§ 7 Wahlen, Kandidaturen, Anträge, Satzungsänderungen
1. Wahlen sind mindestens sechs Wochen vor der Jahreshauptver-sammlung den Mitgliedern in
geeigneter Weise bekannt zu geben.
Die Wahl in den Gesamtvorstand und in die Vereinsorgane setzt eine über zwei jährige
Vereinsmitgliedschaft im KfB voraus. Kandidaturen müssen drei Wochen vor der
Jahreshauptversammlung schriftlich an die Vereinsadresse eingereicht werden. Es gilt das Datum
des Poststempels/des Faxeingangs. Ausnahmen sind nur möglich, wenn nicht ausreichend
Kandidaten zur Verfügung stehen.
2. Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus
einem Wahlleiter und mindestens zwei Stimmenzählern -, diese dürfen nicht dem Vorstand
angehören und nicht zur Wahl stehen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag
der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen
erhalten.
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl
des/der Beisitzer/s und der Kassenprüfer sind die Mitglieder gewählt, die in Reihenfolge die meisten
Stimmen auf sich vereinen konnten.
4. Die Annahme der Anträge erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als
nicht angenommen.
5. Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾
der anwesenden Mitglieder.
§ 8 Kassen- und Rechnungswesen
1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.
2. Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung des Vereins notwendig und
gerechtfertigt sind. Die Höhe der jeweiligen Umlage wird von der Mitgliederversammlung
beschlossen.
3. Für den Jahresabschluss und die Abwicklung der notwendigen Korrespondenz mit dem Finanzamt
kann ein Steuerberater bestellt werden.
§ 9 Internet
Die Domänen des Vereins Katzenfreude-Bayern e.V. (
www.Katzenfreunde-Bayern.de) sind alleinigesVereins-Eigentum. Die Details regelt die Geschäftsordnung.
§ 10 Auflösung des Vereins
1. Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch
Beschluss von einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Wird eine solche Mehrheit nicht
erreicht, so genügt auf einer binnen sechs Wochen erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit
von ¾ aller anwesenden Mitglieder.
2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins
an die Vereinigung für Katzenschutz, Nürnberg-Fürth e.V., Blücherstraße 8, 90439 Nürnberg, die es
unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden
hat.
§ 11 In Kraft treten
Diese Neugefasste Satzung, beschlossen mit der erforderlichen ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung
vom 2. März 2013, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg in Kraft.
Himmelkron, den 2. März 2013
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