S A T Z U N G

 

des Vereins Katzenfreunde-Bayern e.V., gegründet 2004,

angeschlossen dem 1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband e.V.

(1.DEKZV e.V.), gegründet 1922,

Mitglied in der Fédération Internationale Féline (FIFé), gegründet 1949.

Inhalt:

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

§ 2 Zweck und Ziel

§ 3 Eintritt und Mitgliedschaft

§ 4 Mitgliedsbeitrag

§ 5 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

§ 6 Organe des Vereins

§ 7 Kandidaturen, Wahlen, Anträge, Satzungsänderungen

§ 8 Kassen- und Rechnungswesen

§ 9 Internet

§ 10 Auflösung des Vereins

§ 11 In Kraft treten der Satzung

 

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform

1. Der Verein führt den Namen „Katzenfreunde Bayern e.V.“, folgend in dieser Satzung als „KfB.“

bezeichnet.

2. Er hat seinen Sitz in Nürnberg und ist beim Amtsgericht Nürnberg -Registergericht eingetragen. Er

ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

3. Der Verein ist dem „1. Deutschen Edelkatzenzüchter-Verband e.V.“ mit Sitz in Aßlar, folgend in

dieser Satzung als „1.DEKZV“ bezeichnet, angeschlossen. DACHVERBAND DER FIFE FÜR

DEUTSCHLAND

4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Ziel und Zweck

Zweck des Vereines ist die Förderung der Reinzucht von Rassekatzen nach den Regeln der FIFé und des

1.DEKZV e.V. unter Beachtung des Tierschutz-gesetztes. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in

erster Line eigen-wirtschaftliche Zwecke.

Der Verein wird zu diesem Zweck

1. Beraten in allen Fragen der Zucht und Haltung, Vererbung, Pflege, Ernährung und Beurteilung

gemäß der Rassestandards.

2. Organisieren und Durchführen von Ausstellungen und Informations-veranstaltungen.

3. Kontakte zu gleichartigen Katzenvereinen pflegen.

4. Katzenschutz unterstützen.

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-ordnung.

Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder

erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch

unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 3 Eintritt und Mitgliedschaft

1. Mitglied werden kann jede volljährige Person (§ 2 BGB). Mit schriftlicher Zustimmung des

gesetzlichen Vertreters können Minderjährige ab Vollendung des 14. Lebensjahres die Mitgliedschaft

erwerben.

2. Der Verein besteht aus Haupt-, Familien-, Förder-, Freundschafts-, Ehrenmitgliedern und juristischen

Personen. Der Antrag auf Mitglied-schaft ist schriftlich an die Vereinsanschrift zu stellen. Über die

Aufnahme entscheidet der Gesamtvorstand gemäß den Beschlüssen der Mitgliederversammlung.

Die Aufnahme kann ohne Begründung abgelehnt werden.

Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Aufnahmebestätigung. Diese Setzt den Eingang der

Aufnahmegebühr sowie des 1. Mitgliedsbeitrages voraus.

Mit der Antragstellung werden Satzung, Ordnungen und Beschlüsse der Mitgliederversammlung

anerkannt. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und kann keinem Anderen zur Ausübung

überlassen werden.

3.1 Hauptmitglieder sind Personen, die alle Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen können. Bei

mehreren Hauptmitgliedern innerhalb eines Haushaltes gibt es nur einen auf das Hauptmitglied

bezogenen Zwingerschutzeintrag. Gleiches gilt bei Ehepaaren und Lebens-gemeinschaften.

Zwingergemeinschaften sind möglich. Bei der Beantragung ist jedoch unwiderruflich festzulegen, auf

wen der Zwingername bei einer Auflösung der Gemeinschaft übergeht. Weitergehende

Bestimmungen sind den Allgemeinen Regeln zu entnehmen. Sie haben aktives und passives

Wahlrecht. Hauptmitglieder, die keine züchterischen und ausstellerischen Aktivitäten ausüben

zahlen auf Antrag einen ermäßigten Beitrag.

3.2 Familienmitglieder sind Personen, die in häuslicher Gemeinschaft mit einem Hauptmitglied leben.

Sie dürfen keine eigenen züchterischen Aktivitäten ausüben, aber sowohl Deckkater halten als auch

eigene Katzen ausstellen. Sie haben aktives und passives Wahlrecht.

3.3 Freundschaftsmitglieder sind natürliche Personen, die bereits Hauptmitglied oder Familienmitglied

bzw. Fördermitglied in einem anderen Katzenzuchtverein sind (Doppelmitglied) oder juristische

Personen, wie Firmen, Vereine, Institutionen, etc., die Vereinsziele durch ihren Beitrag, durch

Aktivitäten, oder Zuwendungen unterstützen und fördern. Sie besitzen kein Stimmrecht und kein

aktives und passives Wahlrecht.

3.4 Ehrenmitglieder können auf Vorschlag der Mitgliederversammlung auf Lebenszeit ernannt werden.

Ehrenmitglieder haben alle Rechte der Hauptmitglieder. Ein Mitgliedsbeitrag wird von ihnen jedoch

nicht erhoben.

 

§ 4 Mitgliedsbeitrag

1. Jedes Mitglied ist zur Zahlung des Jahresbeitrages verpflichtet.

Der Jahresbeitrag ist bis zum 31. Januar des Geschäftsjahres fällig.

Für weitere Leistungen des Vereines sind Gebühren zu entrichten, die jeweils beim Erbringen der

Leistung fällig sind.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Festlegung

der Gebühren erfolgt durch den Gesamtvorstand

 

§ 5 Erlöschen und Ruhen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch:

a) Tod

b) Austritt

Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an

die Vereinsanschrift erklärt werden. Die Rücknahme der Austrittserklärung ist mit Zustimmung des

Gesamtvorstandes möglich.

c) Streichung aus der Mitgliederliste

Ein Mitglied wird aus der Mitgliederliste gestrichen, wenn es mit seinen Zahlungsverpflichtungen

mehr als 6 Monate in Verzug und nach Mahnung an die letztbekannte Anschrift der

Zahlungsaufforderung nicht nachgekommen ist. Die Forderungen des Vereines bleiben bestehen.

d) Ausschluss

Handelt ein Mitglied den Vereinszwecken grob zuwider oder kommt es trotz schriftlicher Mahnung

des Schatzmeisters mit dem Beitrag oder sonstiger Zahlungsverpflichtungen um 6 Monate in

Rückstand, so kann der Gesamtvorstand das Mitglied aus dem Verein ausschließen. Vorher ist dem

Mitglied durch eingeschriebenen Brief des Vorstandes Gelegenheit zu einer schriftlichen

Stellungnahme innerhalb einer Frist von einem Monat zu geben.

I. Der Ausschluss muss erfolgen

1. bei Fälschung oder betrügerischer Abgabe von Stammbäumen und Wurfmeldungen;

2. bei betrügerischer Abgabe kranker Tiere;

3. bei Ausstellung kranker Tiere, sofern der Aussteller/die Ausstellerin von der Krankheit

Kenntnis hatte;

4. bei rechtskräftiger Verurteilung wegen einer Straftat, die das Ansehen des Vereines

beeinträchtigt.

II. Der Ausschluss kann erfolgen

1. bei Verstößen gegen Satzung, Richtlinien und Anordnungen bzw. sonstigen von der

Mitgliederversammlung oder Vereinsorganen gefassten Beschlüssen;

2. bei einem innerhalb oder außerhalb des Vereines vereins-schädigendem Verhalten sowie bei

groben Störungen des Vereinsfriedens;

3. bei Verfehlungen in der Tierhaltung.

Der Ausschluss und die Streichung erfolgt durch den Vorstand. Die Entscheidung ist schriftlich zu

begründen und dem Mitglied mit Einschreiben/Rückschein an die letztbekannte Anschrift

zuzustellen.

Gegen den Ausschließungsbescheid steht dem Mitglied binnen einem Monat nach Zustellung des

Widerspruchs über die Schlichtungsstelle an die Mitgliederversammlung zu.

Macht ein Mitglied vom Recht des Widerspruchs innerhalb der gesetzten Frist keinen Gebrauch,

akzeptiert es den Ausschließungsbescheid.

Der Widerspruch ist ausführlich zu begründen. Die Widerspruchsfrist kann nicht verlängert werden.

Die Begründung kann bis höchstens einen Monat nach Eingang des Widerspruchs nachgereicht

werden.

Bis zur Entscheidung durch den Gesamtvorstand ruht die Mitgliedschaft.

Gleiches gilt für Vorstandsmitglieder bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung. Die

Anrufung ordentlicher Gerichte ist bis zur Entscheidung des Gesamtvorstandes ausgeschlossen.

Nach Erlöschen der Mitgliedschaft sind Mitgliedsausweis und Zwinger-schutzeintragung (bei Verlassen der

FIFé) unaufgefordert an das Vereins-sekretariat zurückzugeben.

e. Die Mitgliedschaft ruht bei:

a) Zahlungsverzug des Mitgliedsbeitrages über den 31.03. eines Kalenderjahres hinaus;

b) Zahlungsverzug sonstiger Gebühren über 3 Monate hinaus;

c) bei schwebenden Verfahren, die einen Ausschluss zur Folge haben könnten.

Ruhen der Mitgliedschaft bedeutet Aussetzung aller Mitgliedsrechte. Dies ist dem Mitglied durch den

Vorstand per Einschreiben/Rückschein mit Begründung zuzustellen.

Das betroffene Mitglied hat Widerspruchsrecht. Dies muss schriftlich innerhalb von einem Monat seit

dem Tage des Zuganges bei der Schlichtungsstelle des Vereines eingehen und innerhalb der

gleichen Frist schriftlich begründet werden. Die Einlegung des Widerspruchs hat keine

aufschiebende Wirkung. Die Verfahrenskosten hat das betroffene Mitglied zu tragen, wenn die

Schlichtungsstelle seiner Beschwerde nicht abhelfen kann.

Gegen die Entscheidung der Schlichtungsstelle steht dem betroffenen Mitglied kein weiteres

Beschwerderecht zu.

Bei Ruhen, Kündigung oder Ausschluss sind Amtsträger mit sofortiger Wirkung aller Ämter

enthoben.

Die Mitgliedschaft erlischt automatisch, wenn dem Mitglied die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt

worden sind.

Nach Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

§ 6 Organe des Vereines

Die Organe des Vereins sind: 1 Vorstand

2. Gesamtvorstand

3. Mitgliederversammlung

 

6.1 Mitgliederversammlung

1. Der Mitgliederversammlung gehören alle Haupt-, Familien-, Freundschafts- und Ehrenmitglieder an.

Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme.

2. Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht

ausdrücklich dem Gesamtvorstand zugewiesen sind.

3. Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, im ersten Quartal des

Geschäftsjahres statt.

Die Einladung mit Tagesordnung, erfolgt durch den Vorstand, mindestens

sechs Wochen vor der Mitgliederversammlung.

Mit einfachem Brief oder per E-Mail an die letztbekannte Adresse des Mitgliedes. Das

Datum des Poststempels oder das Datum der E-Mail – nicht der Eingang bei dem Mitglied – sind

maßgeblich für die Wahrung der Frist.

4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies unter Angabe von

Gründen schriftlich von mindestens 10 % der Mitglieder gefordert wird, oder wenn das Interesse des

Vereins es erfordert. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Einhaltung einer Frist von

mindestens einem Monat. Sie erfolgt schriftlich unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung.

Das Datum des Poststempels oder das Sendedatum des Faxes an die letztbekannte

Anschrift/Faxnummer des Mitgliedes – nicht der Eingang bei dem Mitglied – sind maßgeblich für die

Wahrung der Frist.

5. Die form- und fristgemäß einberufene Versammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl

der Anwesenden. Sie fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen

außer in den Fällen, in denen die Satzung andere Mehrheiten vorgibt.

6. Anträge an die Mitgliederversammlung sind mindestens drei Wochen vor dem Versammlungstermin

an die Vereinsanschrift schriftlich einzureichen. Später eingehende oder erst auf der Versammlung

gestellte Anträge sind nur zuzulassen, wenn mindestens 50 % der Anwesenden dieses verlangen.

7. Die Mitgliederversammlung wird vom 1.Vorsitzenden oder bei seiner Verhinderung vom

2.Vorsitzenden geleitet. Ist auch dieser verhindert, wählt die Mitgliederversammlung einen

Versammlungsleiter.

8. Die Jahreshauptversammlung beinhaltet insbesondere:

1. Begrüßung durch den 1. Vorsitzenden

2. Feststellung der Beschlussfähigkeit

3. Geschäftsbericht des Vorstandes

4. Entgegennahme des Berichtes der Rechnungsprüfung der Kassenprüfer

5. Entlastung des Gesamtvorstandes (einzeln)

6. Neuwahlen 1. Vorsitzender

stellvertretenden Vorsitzenden

weiteres Vorstandsmitglied

Schriftführer

Zuchtwart

Kassenprüfer 2 Personen

Schlichtungskommission 2 Personen

7. Satzungsänderungen

8. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

9. Ernennung von Ehrenmitgliedern

10. Anträge allgemein, Anträge Fife

9. Die Beschlüsse der Versammlung sind unter Angabe der Abstimmungsergebnisse im

Versammlungsprotokoll festzuhalten. Das Protokoll ist vom Protokollführer, dem Versammlungsleiter

und bei Wahlen vom Wahlleiter zu unterzeichnen sowie allen Mitgliedern auf Anfrage zugänglich zu

machen.

 

6.2 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus

a) 1.Vorsitzenden

b) dem stellvertretenden Vorsitzenden (2.Vorsitzender)

c) einem weiteren Vorstandsmitglied

Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist für alle Maßnahmen und Entscheidungen,

die nicht der Mitgliederversammlung zugewiesen sind, zuständig.

2. Die unter a) und b) Genannten bilden den Vorstand im Sinne des § 26 II BGB. Der Erste

Vorsitzende und der Zweite Vorsitzende sind alleine vertretungsberechtigt. Der Vorstand arbeitet

ehrenamtlich, Kosten werden gegen Nachweis erstattet.

Der Zweite Vorsitzende wird im Innenverhältnis angewiesen, von seiner Vertretungsbefugnis nur

im Falle der Verhinderung des ersten Vorsitzenden Gebrauch zu machen. Im Außenverhältnis

gelten die Bestimmungen des BGB.

3. Der Vorstand ist verpflichtet, einen Geschäftsverteilungsplan zu erstellen, die den Aufgabenbereich

der einzelnen Vorstandsmitglieder definieren.

 

6.3 Gesamtvorstand

1. Der Gesamtvorstand des Vereins besteht aus dem

a) 1. Vorsitzenden

b) stellvertretenden Vorsitzenden

c) weiteres Vorstandsmitglied

d) Schriftführer

e) Zuchtwart

Die Beschlüsse des Gesamtvorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Sitzungen, per E-mail, Fax

oder schriftlich per Post gefasst.

2. Der Gesamtvorstand wird von der Mitgliederversammlung auf vier Jahre gewählt. Jedes

Vorstandsmitglied sowie Schatzmeister, Schriftführer und Zuchtwart bleiben bis zur Neuwahl

ihres/seines Nachfolgers im Amt, wenn es/er nicht vorher abberufen wird, oder ihr/sein Amt

niederlegt. Die Wiederwahl ist zulässig. Der Vorstand ist jederzeit berechtigt eine außerordentliche

Mitgliederversammlung einzuberufen.

3. Bei Verstößen der Mitglieder gegen Satzung, Richtlinien und/oder Beschlüsse der

Mitgliederversammlung sowie der Vereinsorgane kann es zu folgenden Konsequenzen, die durch

den Gesamtvorstand beschlossen werden, können.

- Einstellung des Verfahrens

- Verwarnungen

- Geldbußen bis zu € 250,--

- Zwingerkontrolle

- Zwingersperre bei nachgewiesenen ansteckenden Krankheiten im Zwinger

- Enthebung von Ämtern

- Ausschluss aus dem Verein

Die Entscheidung ist den Mitgliedern mit Begründung schriftlich zuzustellen. Sie ist sofern die

Satzung keine andere Regelung zulässt, endgültig.

4. Scheidet ein Mitglied des Gesamtvorstandes während seiner Amtszeit aus, so kann der Vorstand bis

zur nächsten Mitgliederversammlung einen Stellvertreter kommissarisch benennen. Vorzeitige

Neuwahlen einzelner Mitglieder finden nur für die Zeit bis zum Ablauf der Wahlperiode statt.

 

6.4 Kassenprüfer

Die Überwachung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt zwei Kassenprüfern. Sie werden von

der Mitgliederversammlung auf vier Jahre alternierend gewählt. Die Wiederwahl ist zulässig. Die

Überprüfung der Bücher und Belege sollte nach dem Jahresabschluss erfolgen, um den

Prüfungsbericht in der Jahreshauptversammlung des Jahres vorlegen zu können.

 

6.5 Zuchtstelle

1. Die Aufgaben der Zuchtstelle werden vom Gesamtvorstand festgelegt. Der Gesamtvorstand kann

bestimmte Aufgaben an Mitglieder delegieren. Der Zuchtwart behandelt alle Fragen der Zucht.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Zuchtrichtlinien des 1.DEKZV einzuhalten.

Ausnahmegenehmigungen sind bei der Zuchtstelle zu beantragen.

3. Wurfmeldungen sind mit allen erforderlichen Unterlagen, gemäß den Zuchtrichtlinien des 1.DEKZV,

an die Zuchtstelle des KfB einzureichen.

4. Nach Überprüfung der Unterlagen fordert die Zuchtstelle die Stammbäume/Transfers beim 1.DEKZV

an und leitet sie an die Mitglieder weiter.

5. Stammbaumumschreibungen und Transfers sind ebenfalls an die Zuchtstelle zu senden.

6. Stellt ein Mitglied bei einem seinen Tieren eine ansteckende Krankheit (insbesondere Mikrosporie,

Leukose, FIP, Katzenseuche, Katzen-schnupfen) fest, so muss es dieses unverzüglich der

Zuchtstelle mitteilen. In diesen Fällen kann, mit entsprechenden Auflagen, eine Zwingersperre

erfolgen.

Nach Erfüllung der Auflagen und nach Vorlage eines tierärztlichen Attests wird die Zwingersperre

aufgehoben.

Der Gesamtvorstand ist verpflichtet, die Angelegenheit vertraulich zu behandeln.

 

6.6 Schlichtungskommission

Die Schlichtungskommission gibt Empfehlungen an den Vorstand über mögliche

Maßnahmen von Streitigkeiten oder Unstimmigkeiten zwischen Vereinsmitgliedern,

wobei Vertragsstreitigkeiten ausgenommen sind. Sie versucht

beratend zu schlichten. Zur Entscheidungshilfe kann sie, auch zum Schutz

bzw. der Entlastung der Mitglieder, eine Zwingerkontrolle durchführen lassen.

 

§ 7 Wahlen, Kandidaturen, Anträge, Satzungsänderungen

1. Wahlen sind mindestens sechs Wochen vor der Jahreshauptver-sammlung den Mitgliedern in

geeigneter Weise bekannt zu geben.

Die Wahl in den Gesamtvorstand und in die Vereinsorgane setzt eine über zwei jährige

Vereinsmitgliedschaft im KfB voraus. Kandidaturen müssen drei Wochen vor der

Jahreshauptversammlung schriftlich an die Vereinsadresse eingereicht werden. Es gilt das Datum

des Poststempels/des Faxeingangs. Ausnahmen sind nur möglich, wenn nicht ausreichend

Kandidaten zur Verfügung stehen.

2. Die Wahlen werden von einem Wahlausschuss durchgeführt. Der Wahlausschuss besteht aus

einem Wahlleiter und mindestens zwei Stimmenzählern -, diese dürfen nicht dem Vorstand

angehören und nicht zur Wahl stehen. Die Mitglieder des Wahlausschusses werden auf Vorschlag

der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen

erhalten.

3. Die Mitglieder des Gesamtvorstandes werden einzeln mit einfacher Mehrheit gewählt. Für die Wahl

des/der Beisitzer/s und der Kassenprüfer sind die Mitglieder gewählt, die in Reihenfolge die meisten

Stimmen auf sich vereinen konnten.

4. Die Annahme der Anträge erfolgt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als

nicht angenommen.

5. Änderungen der Satzung beschließt die Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von ¾

der anwesenden Mitglieder.

 

§ 8 Kassen- und Rechnungswesen

1. Die Führung des Kassen- und Rechnungswesens obliegt dem Vorstand.

2. Umlagen dürfen nur erhoben werden, soweit sie zur Kostendeckung des Vereins notwendig und

gerechtfertigt sind. Die Höhe der jeweiligen Umlage wird von der Mitgliederversammlung

beschlossen.

3. Für den Jahresabschluss und die Abwicklung der notwendigen Korrespondenz mit dem Finanzamt

kann ein Steuerberater bestellt werden.

 

§ 9 Internet

Die Domänen des Vereins Katzenfreude-Bayern e.V. (www.Katzenfreunde-Bayern.de) sind alleiniges

Vereins-Eigentum. Die Details regelt die Geschäftsordnung.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Der Verein kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung durch

Beschluss von einer ¾ Mehrheit aller Mitglieder aufgelöst werden. Wird eine solche Mehrheit nicht

erreicht, so genügt auf einer binnen sechs Wochen erneut einberufenen Versammlung eine Mehrheit

von ¾ aller anwesenden Mitglieder.

2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins

an die Vereinigung für Katzenschutz, Nürnberg-Fürth e.V., Blücherstraße 8, 90439 Nürnberg, die es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden

hat.

 

§ 11 In Kraft treten

Diese Neugefasste Satzung, beschlossen mit der erforderlichen ¾ Mehrheit der Mitgliederversammlung

vom 2. März 2013, tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister beim Amtsgericht Nürnberg in Kraft.

 

Himmelkron, den 2. März 2013

 

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